Wie werden Sie Patient bei uns?

Weg der Antragstellung für eine Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme für Kinder und Jugendliche nach den §§ 23 und 40 SGB V

  1. In Absprache mit dem behandelnden Arzt prüfen, welche Maßnahme beantragt werden soll.
    • a) Vorsorge  nach § 23 SGB V (Zuständigkeit Krankenkasse)
    • b) Rehabilitationsmaßnahme nach § 40 SGB V (Zuständigkeit Krankenkasse/Rentenversicherungsträger)               
  2. Ausschlusskriterien prüfen:
    • akute Erkrankung
    • Infektionskrankheit
    • Abhängigkeitserkrankung (Sucht)
  3. Bei einer geplanten Maßnahme entscheiden, ob Antrag auf eine Kindervorsorgemaßnahme bzw. Kinderrehabilitationsmaßnahme gestellt werden soll.
  4. Antragsformular für die entsprechende Maßnahme (Vorsorge, Rehabilitation) anfordern, erhältlich beispielsweise bei den Servicestellen der Krankenkasse.
  5. Antragsformular vom Erziehungsberechtigten ausfüllen.
  6. Ärztliches Attest mit Diagnosen, bisher durchgeführten medizinischen Maßnahmen und erfolgten Therapien beifügen, ggf. Empfehlung für eine entsprechende Einrichtung mit nachvollziehbarer Begründung angeben; z. B. spezielle Fachklinik mit Fachpersonal, Erfahrung im Umgang mit spezieller Behinderung bzw. Erkrankung, behindertengerechte Ausstattung, besonderes Klima.
  7. Ausgefüllten Antrag mit allen ärztlichen Unterlagen an die Beratungsstellen der Krankenkassen senden oder persönlich abgeben.
  8. Nach bewilligter Maßnahme prüfen, ob die angebotene Einrichtung auch den individuellen Ansprüchen des chronisch erkrankten Kindes/Jugendlichen gerecht wird. Ggf. Widerspruch zur vorgesehenen Einrichtung einlegen und sich auf das "Wunsch- und Wahlrecht der Versicherten" beziehen. Nach § 9 SGB IX haben Sie ein Wunsch- und Wahlrecht sich eine Klinik auszusuchen, wenn diese zertifiziert ist und keine medizinischen Gründe dagegen stehen.

Sobald der Aufnahmebescheid vom Kostenträger in unserer Klinik eingegangen ist, benachrichtigen wir Sie, ab wann sie mit ihrem Kind zu uns kommen können und vereinbaren einen Termin.
Gerne beantworten wir Ihre Fragen zur Beantragung oder Terminplanung in unserem Haus. Wir helfen Ihnen gerne weiter.

Grundsätzlich können sowohl Kinder/Jugendliche als auch Elternteile gleichzeitig eine entsprechende Maßnahme erhalten.

Das Kinder-Rehazentrum Usedom ist zertifiziert nach den Richtlinien DIN EN ISO 9001 : 2015 und des auf der BAR-Ebene anerkannten QM-Verfahrens systemQM REHA des TÜV Nord und hat mit diversen Krankenkassen einen Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V abgeschlossen.

Des Weiteren können Präventionsmaßnahmen nach § 20 SGB V durchgeführt werden.

Kostenträger einer medizinischen Rehabilitation können sein:

  • Alle gesetzlichen Krankenversicherungen
  • Alle privaten Krankenversicherungen und Beihilfestellen
  • Hilfsorganisationen (z. B. Diakonie)

In unsere Klinik werden auch selbst zahlende Patienten aufgenommen.

Begleitperson

Für Ihre Kinder muss für die Dauer des Aufenthalts eine Begleitperson beantragt werden.

Wurde für Ihr Kind die Begleitung eines Elternteils bewilligt, ist auch die Mitnahme von weitern Geschwisterkindern nach Genehmigung beim Kostenträger möglich, wenn diese nicht zu Hause vom Partner oder der Familie betreut werden können.
Antragsformulare für ein "Kind im Rahmen der Haushaltshilfe" erhalten Sie beim Kostenträger.

Allgemeines zur Kinderrehabilitation und Kindervorsorgemaßnahme

Eine Kinderrehabilitations- oder Vorsorgemaßnahme (Regeldauer 4 - 6 Wochen) wird durchgeführt, um die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit wieder herzustellen und ein Fortschreiten der Erkrankung zu verhindern. Durch den stationären Aufenthalt während einer Rehabilitation oder Vorsorgemaßnahme lernen Patienten und Begleitpersonen besser mit ihrem Krankheitsbild umzugehen. Bei einer Kinderrehabilitation bzw. Kindervorsorgemaßnahme steht das Kind im Vordergrund.

Vorsorge nach § 23 SGB V bedeutet:
Kind/Jugendlicher erhält die Vorsorgemaßnahme; Mutter/Vater ist die Begleitperson 
(Dauer 4 Wochen)

Rehabilitation nach § 40 SGB V bedeutet:
Kind/Jugendlicher erhält die Rehabilitationsmaßnahme; Mutter/Vater ist Begleitperson
(Dauer 4 Wochen, Verlängerung auf 6 Wochen möglich)

Welche Kosten kommen auf mich zu?

Der Kostenträger, in der Regel die Rentenversicherung oder Krankenkasse, übernimmt nach der Bewilligung die Gesamtkosten der Rehabilitation.

Eltern brauchen für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr keinen gesetzlichen Eigenanteil und keine Zuzahlung leisten. Die gesetzliche Zuzahlung für den Elternteil, sofern er Patient ist, beträgt 10,- € pro Kalendertag. Eltern, die Begleitpersonen sind, zahlen keine Zuzahlung.